Unsere Satzung 

Satzung des Vereins „Ziegenwiese e.V.“
        §1

  • Der Verein führt den Namen Ziegenwiese e.V.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
    §2
  • Der Verein mit Sitz in Freiburg im Breisgau (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2)
    verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes nach §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14
    AO sowie die Förderung von Bildung und Erziehung nach §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ökologische, (tier-)pädagogische
    Angebote und Patenschaften von Gartenparzellen und (Klein-)tieren. Neben der
    Kooperation mit dem Verein Insopro e.V. und der Mooswaldschule können auch weitere
    Personen mit Hilfe einer Anleitung einen tiergerechten Umgang erlernen und üben. Im
    Mittelpunkt steht das Tierwohl und die Achtung vor der Natur.
    Mitglieder können mit einer Patenschaft (Voraussetzung Ziegenwiesendiplom) eine
    begleitete Verantwortungsübernahme eingehen. Diese beinhaltet das Unterstützen und
    Erlernen von Haltung, Pflege, Fütterung und Gesundheitspflege. Sie wird für ein halbes
    Jahr übernommen und kostet 15€ im Monat.
    Mitglieder, die ein Ziegenwiesendiplom ablegen, können zu den Öffnungszeiten die
    Ziegenwiese betreten (maximal 7 Menschen gleichzeitig) und so einen hautnahen Kontakt
    erleben. Das Ziegenwiesendiplom wird von befugten Vereinsmitgliedern vergeben. Inhalte
    sind: Signale der Tiere deuten, angemessenes Verhalten, respektvoller Umgang,
    tiergerechte Haltung und Ernährung, Fluchtmöglichkeiten, Giftpflanzen erkennen,
    Anatomie.
    Die Patenschaften werden vertraglich geregelt.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  • Passives Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
    Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
    Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  • Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine
    Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  • Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
    Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
    auf Lebenszeit ernennen.
    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren
    Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  • Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
    erklärt werden.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
    ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des
    Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung
    seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz
    schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
    hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen
    des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher
    mitzuteilen.
    § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
    gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und
    Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  •  Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
    regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das
    Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
    § 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
  • Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu
    entrichten.
  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
    § 7 Organe des Vereins
  • Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
    § 8 Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem
    Schatzmeister.
  • Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils
    allein.
  • Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der
    Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
    § 9 Aufgaben des Vorstands
  • Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
    Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und
    Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
    Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der
    Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
    Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
    § 10 Bestellung des Vorstands
  • Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
    zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins
    sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die
    Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
    Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit
    bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  • Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
    Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers
    durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
    § 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
  • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei
    dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von
    einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
    zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
    Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  • Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
    Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
    Stellvertreter
    oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
    § 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
    Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr
    und der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss
    von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des
    Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f )
    die Auflösung des Vereins.
    § 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
    ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
    Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung
  • Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
    eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
    Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
    Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
    Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
    Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die
    eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des
    Vereins zum Gegenstand haben.
  • Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
    das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
    schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
    § 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
    Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die
    Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
    Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
    innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
    Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
    Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
    Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der
    Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist
    eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der
    Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die
    Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  • Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
    Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
    unterschreiben ist.
    § 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
    steuerbegünstigter Zwecke
  • Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein
    Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
    Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Kinderabenteuerhof Freiburg e.V., der es
    unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
    Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
    Aktive Vereinsmitglieder können den Platz zwei Mal im Jahr für private Zwecke nutzen
    Die Tiere sind im Besitz des Vereins. Kosten für die Tiere trägt der Verein.

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